Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG ist zu beachten, dass eine Errichtung durch mindestens zwei natürliche Personen erfolgen muss, von der eine die Rolle des Komplementärs und die andere die Rolle des Kommanditisten einzunehmen hat.

 
Praxis-Beispiel

Im Fallbeispiel könnte z.B. M zunächst die Rolle eines nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Komplementärs einnehmen, F die Rolle der zu 100 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Kommanditistin. Bei Gründung der Gesellschaft könnte F das Vermögen nebst der zugehörigen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft übertragen. Im nächsten Schritt könnte F einen Teilkommanditanteil auf M übertragen (dieser wächst dort dem bereits gehaltenen Anteil als Komplementär an), wobei der bereits beschriebene Weg einer Güterstandsschaukel genutzt werden kann, um den zwischen Ehegatten verfügbaren Freibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 ErbStG) zu schonen. Im nächsten Schritt können die Eheleute M und F Anteile am Gesellschaftsvermögen auf die Kinder S und T übertragen, verbunden mit der Bestimmung, dass diese im Zeitpunkt der Übertragung Kommanditisten der Gesellschaft werden. Durch Nutzung der noch nicht verbrauchten Schenkungsteuerfreibeträge von zurzeit jeweils 400.000 EUR pro Kind und Elternteil von den Eltern M und F könnte auf diese Weise bereits Vermögenssubstanz i.H.v. 1.600.000 EUR auf die nächste Generation übertragen werden.[12] Weitere Anteilsschenkungen könnten zugunsten der Enkel erfolgen, die ebenfalls Kommanditisten der Gesellschaft würden (Freibeträge in Bezug auf M und F als Großeltern je Enkel 200.000 EUR). Um die Höhe der zu verschenkenden Anteile so bemessen zu können, dass die verfügbaren Freibeträge nicht überschritten werden, ist eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (BewG) erforderlich, die für schenkungsteuerliche Zwecke Berücksichtigung finden kann. Dies erfordert insbesondere eine Einzelbewertung aller zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Immobilien (§§ 176 ff. BewG).[13]

Soll der Familienpool hingegen in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG geführt werden, könnten z.B. F und M im ersten Schritt eine GmbH gründen, deren Anteile je zur Hälfte von M und F gehalten werden. Sodann könnte eine KG gegründet werden, an welcher sich die GmbH und M[14] als nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Komplementäre und F als zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligte Kommanditistin beteiligt. Die weiteren Schritte des Errichtungsvorgangs entsprächen dann dem zuvor zur vermögensverwaltenden KG Ausgeführten.[15]

[12] Weitere Vorteile lassen sich durch Übertragung des Gesellschaftsanteils unter Nießbrauchvorbehalt erzielen, da der Kapitalwert des Nießbrauchs (§ 14 BewG) den für die Schenkungsteuer maßgeblichen Wert des übertragenen Gesellschaftsanteils mindert, vgl. hierzu ausf. Schimpfky, ZEV 2013, 662,663.
[13] Vgl. zur Möglichkeit des Nachweises eines geringeren gemeinen Wertes durch Gutachten gleichl. Länderl. v. 2.12.2020, n.v.; Lorenz, ZEV 2020, 474 ff.
[14] Zur Vermeidung einer gewerblichen Prägung i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Die gewerbliche Prägung würde auch vermieden, wenn F als Kommanditistin in dem Gesellschaftsvertrag zusätzlich zur Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung befugt wird.
[15] Die Anteile an der Komplementär-GmbH würden F und M zunächst nicht anteilig auf die Kinder übertragen, um so die volle Kontrolle über diese Gesellschaft zu behalten.

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