Eine Problematik und ein Risiko des Supervermächtnisses liegen darin begründet, dass mit dem Erbfall grundsätzlich unmittelbar ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den beschwerten Erben nach § 2174 BGB entsteht. Dieser Anspruch kann dinglich durch Arrest gemäß § 916 ZPO gesichert werden, was ein Risiko für den Ehegatten als Vermächtnisschuldner darstellt.[51] Die in der ausstehenden Bestimmungsentscheidung durch den Beschwerten oder den Dritten liegende Bedingung hindert den dinglichen Arrest nicht.[52] Abhilfe ließe sich zwar durch eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung, ein Untervermächtnis diesbezüglich oder sogar eine Wirksamkeitsbedingung schaffen.[53] Die steuerliche Anerkennungsfähigkeit solcher Konstruktionen ist jedoch offen.[54] Gerade, wenn das Vermächtnis unter der Wirksamkeitsbedingung stehen soll, dass die Sicherung des Anspruchs nicht geltend gemacht wird, könnte dies ein verstecktes Nachvermächtnis begründen, das unter § 6 Abs. 4 ErbStG fällt.[55] Schließlich dürfte die Gefahr des dinglichen Arrests wegen der einschränkenden Voraussetzung des Arrestgrundes in § 917 Abs. 1 ZPO zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ohnehin nicht besonders hoch sein.[56]

In der nächsten Ausgabe wird insbesondere die steuerliche Wirksamkeit des Supervermächtnisses untersucht. Zudem wird ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine Kombination aus einem klassischen Freibetragsvermächtnis als mindestens zu zahlendem Sockelvermächtnis und einem flexiblen Supervermächtnis vorgestellt.

Autor: Von Rechtsanwalt und Notar, FA für Erbrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Ansgar Beckervordersandfort und Merle Bock , LL.M., beide Münster

ZErb 3/2020, S. 81 - 84

[51] Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; Keim, ZEV 2016, 6, 11.
[52] Mayer, DStR 2004, 1409, 1412; Keim, ZEV 2016, 6, 11.
[53] Mayer, DStR 2004, 1409, 1413; Horn/Mayer, in: Kroiß/Horn/Mayer, Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 2151 Rn 25.
[54] Mayer, DStR 2004, 1409, 1413.
[55] Näher zu § 6 Abs. 4 ErbStG in Teil 2 unter C.II.
[56] Keim, ZEV 2016, 6, 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge