§ 2065 BGB regelt die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen und ergänzt damit die in § 2064 BGB enthaltene formelle Höchstpersönlichkeit.[8] § 2065 Abs. 2 BGB bezweckt sicherzustellen, dass die Entscheidung über das Schicksal des Nachlasses nicht von Personen getroffen wird, die sich der Verantwortung für die Verwendung dieses Vermögens gar nicht als Inhaber desselben bewusst werden konnten.[9]

Von diesem Grundsatz enthalten die §§ 2151 bis 2156 BGB weitreichende Ausnahmen. Deren Zweck und Berechtigung ergibt sich in systematischer Zusammenschau mit § 2065 Abs. 2 BGB. Sie beruhen auf der gegenüber der Erbenstellung geringeren Bedeutung des Vermächtnisses und darauf, dass kein entgegenstehendes Interesse der Nachlassgläubiger zu berücksichtigen ist, da der Vermächtnisnehmer selbst nur Nachlassgläubiger ist.[10]

Die Möglichkeiten in den §§ 2151 und 2152 BGB, den Bedachten durch einen Dritten bestimmen zu lassen, lassen sich mit den Möglichkeiten des § 2153 BGB zur Festlegung der Anteile der Vermächtnisnehmer am Vermächtnis und den §§ 2154 bis 2156 BGB kombinieren, bei denen ein Dritter den konkreten Vermächtnisgegenstand bestimmt.[11]

Schließlich kann der Bestimmungsberechtigte gemäß § 2181 BGB den Zeitpunkt der Vermächtniserfüllung bestimmen. Unter Berücksichtigung des in § 271 Abs. 2 BGB bestimmten Grundsatzes kann der Beschwerte bei einer bloßen Anordnung des § 2181 BGB das Vermächtnis zu seinen Lebzeiten erfüllen, der Vermächtnisnehmer die Erfüllung aber nicht vor dem Tod des Beschwerten verlangen.[12]

[8] Otte, in: Staudinger, Neubearb. 2013, § 2065 BGB Rn 1 f.
[9] Otte, in: Staudinger, Neubearb. 2013, § 2065 BGB Rn 2; DNotI-Report 2010, 3.
[10] Rudy, in MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2151 Rn 2.
[11] Keim, ZEV 2016, 6, 7; Rudy, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 2151 Rn 2; Schmidt, BWNotZ 1998, 97, 101; Weidlich, in: Palandt, BGB, 78 Aufl. 2019, § 2151 Rn 1. Einen tabellarischen Überblick zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten geben Horn/Mayer in: Kroiß/Horn/Mayer, Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 2151 BGB Rn 22.
[12] Ebeling, ZEV 2000, 87, 88.

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