Die Bestimmung der Anteile mehrerer Bedachter am Vermächtnisgegenstand richtet sich, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2153 BGB ergibt, nach § 2151 BGB. Es handelt sich lediglich um einen Unterfall des Bestimmungsvermächtnisses.[22]

[22] Lange, Erbrecht, 2. Aufl. 2017, § 29 Rn 119.

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