1. Treten die Erben in einen Mietvertrag auf Vermieterseite ein und ist ein Erbe zugleich Mieter, erlischt der Mietvertrag durch Konfusion.

2. Ein hinreichendes Neuregelungsverlangen ist gegeben, wenn die Miterben deutlich machen, dass die alleinige Nutzung zukünftig nicht mehr hingenommen wird.

AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.12.2019 – 35 C 97/19

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