Die Benennung sowohl des eigenen Kindes aus erster Ehe als auch des Kindes des zweiten Ehegatten zum Nacherben allein ist nicht dazu geeignet, den sicheren Schluss auf die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft des zweiten Ehegatten zu ziehen.
Äußert der Erblasser in seinem Testament den Wunsch, sein zum Vorerben benannter Ehegatte möge noch lange leben, so ist auch hieraus kein Schluss auf eine Befreiung von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen zu ziehen, denn dieser Wunsch allein ist im Rahmen der Auslegung der letztwilligen Verfügung neutral zu werten.
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