Gemäß § 224 a AO kann die fällige Erbschaftsteuer oder Vermögensteuer auch durch Hingabe des Kunstgegenstands, der Kunstsammlung, der wissenschaftlichen Sammlung, der Bibliothek, von Handschriften oder Archiven ausgeglichen werden. Ein prominentes Beispiel war der Nachlass Thurn und Taxis.

Voraussetzung einer solchen Regelung ist, dass das jeweilige Bundesland wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse am Erwerb der Kunstgegenstände begründet. Die Parteien schließen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Allerdings hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch darauf, dass das Land diesen Vertrag mit ihm abschließt.

Will der Steuerpflichtige diese Option wählen, hat er sein Vertragsangebot an die zuständige oberste Finanzbehörde des Bundeslandes zu richten, dem die Steuer zusteht (§ 224 a Abs. 3 AO).

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde (Kultusministerium) und erst mit Abschluss dieses Vertrages erlischt die Steuerschuld. Solange über die Übertragung verhandelt wird, kann der Steueranspruch auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet werden. Sofern es zu einem wirksamen Vertragsschluss kommt, entfallen Stundungszinsen. Ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil bei diesem Ausgleich von Erbschaftsteuer durch Hingabe von Kunst ist der Umstand, dass die Höhe der Erbschaftssteuer nach den vorstehenden Kriterien festzulegen und zu steuern ist, jedoch bei der Anrechnung des übertragenen Wertes auf die Steuer der Verkehrswert ohne die Verwertungsabschläge nach § 9 BewG bzw. § 13 ErbStG Berücksichtigung findet.[46]

[46] Boll aaO, S. 1144 unter Ziff. 3.

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