Die Verfügbarmachung zu Forschungszwecken bzw. Zwecken der Volksbildung kann durch Ausstellung in einem Museum erfolgen. Möglich ist aber auch die Ausstellung in öffentlichen oder privaten Räumen. Grundsätzlich reicht hier die regelmäßige, zeitlich befristete Leihgabe an ein Museum aus, beispielsweise über themenspezifische Ausstellungen; auch Leihgaben an andere Wechselausstellungen im In- und Ausland durch das vertraglich eingebundene Museum dokumentieren diese Nutzbarmachung im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe a) ErbStG. Sofern sich die Kunstgegenstände in Privaträumen befinden, dürfte es genügen, diese für interessierte Besucher zu bestimmten Zeiten zugänglich zu machen. Der BFH hat das Erfordernis eines durchgehend unmittelbaren Besitzes des Museums verneint.[27]

Ein Leih- und Kooperationsvertrag, der die erforderliche Zugänglichmachung für Forschung oder Volksbildung sichert, kann auch noch kurz nach der Schenkung oder dem Erbfall mit einer Frist bis zu sechs Monaten geschlossen werden.[28] Maßgeblich ist auch hier der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nicht etwa der Zeitpunkt der ersten Ausstellung. Ferner ist für den Beginn ("Stichtag" nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BewG) die Ausführung der Zuwendung maßgeblich und nicht der Zeitpunkt des Schenkungsvertrages.[29] Es ist dabei ausreichend, dass ein Museum Kunstgegenstände jederzeit anfordern kann und dies auch tatsächlich umsetzt. Dabei können die Kunstgegenstände zwischen den Ausstellungen beim Erben verbleiben, so dass das Museum die laufenden Kosten der Aufbewahrung und konservatorischen Pflege vermeiden kann.[30] Maßgeblich ist laut BFH die "vertraglich vereinbarte jederzeitige Zugriffsmöglichkeit".[31] Die Alternative eines Kooperationsvertrages ermöglicht den Verbleib des Kunstwerks beim Sammler, sofern und solange keine aktuelle Ausstellung ansteht.

[27] BFH, Urt. v. 12.5.2016 . Rn 30 "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit".
[28] BFH, Urt. v 12.5.2016 Rdn 33, von Oertzen, ZEV 2016, 562, 563.
[29] BFH, Urt. v. 12.5.2016 Rn 33.
[30] Vgl. Boll, Die Kunst als Instrument schenkungsteuerrechtlicher Gestaltung, DStR 2016, 1137, 1139.
[31] BFH aaO.

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