Der Erbe muss sowohl bei der teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung die gesetzliche Haltefrist beachten: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe einen Kunstgegenstand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbanfall veräußert oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG). Das Prinzip der anteiligen Abschmelzung gilt hier nicht. Erst nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist ist ein steuerfreier Verkauf möglich. Für die 10-jährige Haltefrist ist der Stichtag des Erwerbs maßgeblich, nicht der Zeitpunkt etwa des Leihvertrages mit einem Museum oder sogar erst der Beginn der ersten Ausstellung.[44]
Schenkungen oder andere unentgeltliche Veräußerungen wie Erbfälle verletzen die Haltefrist nicht, da nur die entgeltliche Übertragung verhindert werden soll.[45] Dieses gilt auch für die Hingabe von Kunst für den Ausgleich von Erbschaftssteuer, § 224 a Abs.1 Satz 2 AO (siehe dazu sogleich unter D.)
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen