Der Erbe muss sowohl bei der teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung die gesetzliche Haltefrist beachten: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe einen Kunstgegenstand innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbanfall veräußert oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG). Das Prinzip der anteiligen Abschmelzung gilt hier nicht. Erst nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist ist ein steuerfreier Verkauf möglich. Für die 10-jährige Haltefrist ist der Stichtag des Erwerbs maßgeblich, nicht der Zeitpunkt etwa des Leihvertrages mit einem Museum oder sogar erst der Beginn der ersten Ausstellung.[44]

Schenkungen oder andere unentgeltliche Veräußerungen wie Erbfälle verletzen die Haltefrist nicht, da nur die entgeltliche Übertragung verhindert werden soll.[45] Dieses gilt auch für die Hingabe von Kunst für den Ausgleich von Erbschaftssteuer, § 224 a Abs.1 Satz 2 AO (siehe dazu sogleich unter D.)

[44] Von Oertzen, ZEV 2016, 561, 563 m. Verweis auf BFH, Urt. v. 12.5.2016.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge