Neben der Berichtigungsbewilligung steht eine weitere, autonome Verfahrensalternative zur Verfügung, die in § 32 Abs. 6 IntErbRVG keine Erwähnung findet. Gemeint ist die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, die der Vindikationslegatar oder der Buchberechtigte unmittelbar beim betroffenen Grundbuchamt beantragen können[32], § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[33] Eine Unrich-tigkeit des Grundbuchs ist immer dann zu bejahen, sofern Grundbuchstand und materielle Rechtslage divergieren. Die Unrichtigkeit rührt daher, dass die Grundvoraussetzung des Fiskuserbrechts nach Art. 33 EuErbVO, die Erbenlosigkeit des Nachlasses, bei dinglich wirkenden Vindikationslegaten nicht vorliegt. Grund ist die Singularsukzession[34] in den Vermächtnisgegenstand, die Einzelrechtsnachfolge, die den Vindikationslegatar unmittelbar in die Eigentümerposition einrücken lässt. Was in den Materialien[35] bereits Anklang fand, die Berücksichtigung des Vindikationslegatars im Rahmen des Art. 33 EuErbVO, im deutschen Gesetzeswortlaut jedoch kaum bzw. missverständlich zum Ausdruck kam[36], kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Weil ein Vermächtnisnehmer vorhanden ist, ein Vindikationslegatar, dem die erbähnliche Stellung eines Rechtsnachfolgers zukommt[37], ist der Anwendungsbereich des Art. 33 EuErbVO nicht eröffnet. Von einem erbenlosen Nachlass kann nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer eigentümerlosen Immobilie. Bereits mit Erbfall entfaltet das Vindikationslegat uneingeschränkt dingliche Wirkungen, und zwar ohne weiteres Verfahren.[38] Mit Eintritt des Erbfalls geht das Eigentum an der betroffenen Immobilie auf den Vindikationslegatar über, so dass die Ausübung des Aneignungsrechts und die Umschreibung auf das Bundesland zur Grundbuchunrichtigkeit führen.

Als Unrichtigkeitsnachweis dient das Europäische Nachlasszeugnis[39], ausgestellt zum Nachweis des Vindikationslegats (Vindikations ENZ), womit die strengen Anforderungen[40], die an den Unrichtigkeitsnachweis gerichtet werden, ihre Erfüllung finden. Darüber hinaus wird das Vindikations ENZ dem Formerfordernis[41] gerecht, dem der Unrichtigkeitsnachweis unterliegt, die Form des § 29 GBO, demnach der Nachweis durch eine öffentliche Urkunde. Die Beweislast liegt beim Antragsteller.[42] Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gebietet es, dem derzeit eingetragenen Bundesland, vor der Berichtigung des Grundbuchs rechtliches Gehör zu gewähren.[43] Nachzuweisen sind alle Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs belegen.[44] Auszuräumen sind alle Zweifel, die der beabsichtigten Berichtigung entgegenstehen könnten.[45] Lücken darf der Unrichtigkeitsnachweis nicht aufweisen[46], will er den strengen Anforderungen gerecht werden. Einer Zustimmung des Vindikationslegatars bedarf die Eintragung des neuen Eigentümers nicht, da die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird. Dies ordnet § 22 Abs. 2 GBO explizit an, weshalb das Grundbuchamt keine verfahrensrechtliche Handhabe dafür hat, neben dem Unrichtigkeitsnachweis auch die formgemäße Zustimmung des Vindikationslegatars zu verlangen.

Den Antrag auf Berichtigung können der Buchberechtigte oder der Vindikationslegatar stellen, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO.[47] Beizubringen sind auch behördliche Genehmigungen, hier eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.[48] Der Unrichtigkeitsnachweis vermag solche Genehmigungserfordernisse nicht zu ersetzen.[49]

[32] Zum Konkurrenzverhältnis von Berichtigungsbewilligung und Unrichtigkeitsnachweis vgl. ferner Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Aufl., 2018, § 22 Rn 7 und 23 ff., Wahlrecht der Beteiligten. Nicht geteilt werden kann hingegen die Ansicht, bei der Berichtigungsbewilligung handle es sich um die "sicherste Berichtigungsgrundlage", so aber Bauer/Schaub/Schäfer, GBO, 4. Aufl., 2018, § 22 Rn 25, zumal der Unrichtigkeitsnachweis den vollständigen Beweis erbringt, § 37 FamFG, wohingegen die Berichtigungsbewilligung lediglich schlüssigen Sachvortrag erfordert, vgl. auch Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, 2. Aufl., 2017, Rn 187.
[33] Allgemein zur Antragsberechtigung im Grundbuchverfahren vgl. Wilsch, Grundbuchordnung für Anfänger, 2. Aufl., 2017, Rn 101 ff.
[34] Cranshaw, jurisPR-IWR 6/2017; Wilsch, ZfIR 2018, 253, 257; Böhringer, ZfIR 2018, 81, 82.
[35] Vgl. Bundesratsdrucksache 644/14, S. 54.
[36] Vgl. Dutta/Weber/Weber, Internationales Erbrecht, 1. Aufl. 2016, Art. 33 Rn 6 EuErbVO.
[37] Vgl. auch Gärtner, Die Behandlung ausländischer Vindikationslegate im deutschen Recht, 2014, S. 155.
[38] Vgl. auch Wilsch, ZfIR 2018, 253, 256.
[39] Wilsch, ZfIR 2018, 253, 259. Einschlägig ist das Formblatt V, Anlage V, überschrieben mit "Stellung und Rechte des/der Vermächtnisnehmer(s) mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass", vgl. § 1 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9.12.2014, vgl. auch Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, 2. Aufl., 2017, Teil 4, Kommentierung der DurchfVO.
[40] Vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 1...

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