Legen mehrere Beteiligte an einem (Erbscheins)Verfahren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts ein, so begründet jeder Antrag ein selbständiges Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als auch die Festsetzung des Geschäftswertes gesondert erfolgt.

OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 31 Wx 216/17, 31 Wx 5/19

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