Der Insolvenzverwalter kann die Anfechtung formlos dadurch geltend machen, dass er die Rückgabe des Gegenstands zur Masse verlangt. Hat er damit keinen Erfolg, kann er auf Herausgabe klagen. Je nach konkreter Fallsituation kann die Anfechtung auch als Einrede geltend gemacht werden, zum Beispiel im Klagverfahren des Gläubigers auf Feststellung zur Insolvenztabelle, wenn die Insolvenzforderung selbst anfechtbar erworben wurde. Die Anfechtung kann auch gegen den Erben des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden, § 145. Der Anfechtungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Vorschriften, § 146 Abs. 1. Der Insolvenzverwalter kann den Anspruch auf Rückgewähr also innerhalb von drei Jahren ab Verfahrenseröffnung geltend machen.[68] Auch nach Ablauf dieser Frist kann die Anfechtung im Wege der Einrede erhoben werden, § 146 Abs. 2.

[68] Neubauer, in: Burandt/Rojahn, InsO, Vorbem. Rn 22.

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