Nach der von der aktuellen Rechtsprechung und größtenteils in der Literatur vertretenen Auffassung muss der Notar ein notarielles Nachlassverzeichnis selbst erstellen, d. h. auch selbst ermitteln und eine Tatsachenbeurkundung im Sinne der § 36 ff BeurkG vornehmen. Diese Auffassung lässt sich aber nicht zutreffend begründen, vielmehr ergeben sowohl eine historische als auch eine teleologische Auslegung, dass den Notar derartige Pflichten bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht treffen, sondern er lediglich belehren, Beistand leisten und gemäß den §§ 8 ff BeurkG das Verzeichnis des Auskunftsschuldners (als Willenserklärung) beurkunden muss. Nur bei dieser Auslegung des § 2314 Abs. 1 S. 3 aE BGB macht der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 2314 BGB iVm § 260 BGB) Sinn. Denn wenn der Notar entsprechend der Auffassung der herrschenden Meinung das Nachlassverzeichnis selbst erstellt, kann nicht der Auskunftspflichtige eidesstattlich versichern, dass er (der Auskunftspflichtige) die erforderliche Sorgfalt bei Erstellung des Verzeichnisses an den Tag gelegt hat.

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