Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. (...)

Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zustande gekommen sind und ob die in der Erklärung vom 8. September 1997 sowie in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 vorgesehene Anrechnung auf den Pflichtteil auch auf den Erbteil des Klägers bezogen werden könne. Darauf kommt es aber nicht an.

1. Soweit von Anordnungen zur Anrechnung der Vorempfänge auf den Erbteil des Klägers in den Testamenten des Erblassers vom 3. September 1998 und 15. März 1999 ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass solche Anordnungen das durch Erbvertrag vom 4. September 1984 vertragsmäßig auf ein Viertel des Nachlasses eingeräumte Erbrecht des Klägers beeinträchtigen. Die Anordnungen sind daher gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Da es um eine Einschränkung oder Aufhebung der Erbeinsetzung und nicht etwa eines vertraglich angeordneten Vermächtnisses oder einer Auflage geht, kommt auch eine testamentarische Aufhebung mit Zustimmung des Begünstigten gemäß § 2291 BGB hier nicht in Betracht. Vielmehr hätte es gemäß § 2290 BGB eines ändernden Erbvertrags bedurft. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.

2. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, der Erblasser könne mit dem Empfänger einer Zuwendung im Rahmen des lebzeitigen Zuwendungsgeschäfts und nach den für dieses geltenden Formvorschriften eine Anrechnung von Vorempfängen im Erbfall auch außerhalb der in den §§ 2050 Abs. 3, 2315 Abs. 1 BGB geregelten Fallkonstellationen vereinbaren. Wenn es wie hier um Schenkungen des Erblassers gehe, werde das Rechtsgeschäft einschließlich der vereinbarten Anrechnung durch Vollzug wirksam (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Dem ist nicht zu folgen.

a) Die Ansicht der Revision lässt sich nicht auf eine Analogie zu § 2050 Abs. 3 BGB stützen. Auch wenn es sich bei der dort zugelassenen Anordnung ebenso wie bei der Zuwendung selbst um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, rechtfertigt dies nicht den Schluss, für lebzeitige Anordnungen dieser Art gelte ganz allgemein Vertragsfreiheit gemäß § 311 BGB. Denn es geht nicht um die Verbindlichkeit des Vereinbarten im Verhältnis der an der Vereinbarung Beteiligten. Es kommt vielmehr auf die Verbindlichkeit gegenüber Dritten in der Zeit nach dem Erbfall bei einer Erbauseinandersetzung an. Insoweit hat der Gesetzgeber, wenn sich die Miterben nicht einigen, die Regeln der §§ 2042 ff BGB vorgegeben.

Danach ist eine Ausgleichungsanordnung in der Rechtsform, die für die lebzeitige Zuwendung maßgebend ist, nur bei der Zuwendung und nur hinsichtlich der Ausgleichung unter Abkömmlingen möglich (§§ 2050 Abs. 1, 2052 BGB). Im Übrigen richtet sich die Verteilung des Nachlasses unter Miterben, soweit es um Abweichungen von den gesetzlichen Erbquoten geht, nach den letztwilligen Verfügungen des Erblassers, der gemäß § 2048 BGB Teilungsanordnungen treffen und einzelnen Miterben Vorausvermächtnisse aussetzen kann (§ 2150 BGB). Auf diesem Wege kann der Erblasser Auseinandersetzungsregeln Bedeutung auch in Fällen verschaffen, für die sie nach dem Gesetz an sich nicht vorgesehen sind (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1992 – IV ZR 309/90 – FamRZ 1992, 665 unter 3 a). Soweit der Erblasser Bestimmungen für die Auseinandersetzung unter Miterben treffen will, muss dies also grundsätzlich durch letztwillige Verfügung geschehen; für eine Auseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen – von den Sonderfällen des § 2050 Abs. 1 und 3 BGB abgesehen – nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden (so auch MüKo-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2050 Rn 36; Soergel/M. Wolf, BGB 13. Aufl. § 2050 Rn 22; Palandt/Edenhofer, BGB 68. Aufl. § 2050 Rn 1).

b) Dass eine nicht in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgte Anordnung, sich Vorempfänge auf den Erbteil anrechnen zu lassen, erst recht zulässig sein müsse, wenn durch derartige Anordnungen nach § 2315 Abs. 1 BGB sogar die Anrechnung auf den Pflichtteil wirksam angeordnet werden könne, überzeugt nicht. Nach § 2315 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Anrechnung auf den Pflichtteil und damit dessen Verringerung im Erbfall nach den für das Zuwendungsgeschäft geltenden Formvorschriften wirksam bei der Zuwendung anordnen. Gäbe es diese Möglichkeit nicht, bedürfte es zur Wirksamkeit der Anrechnungsanordnung eines Pflichtteilsverzichts in der Form des § 2348 BGB, weil der Erblasser den Pflichtteil nicht durch letztwillige Verfügung einschränken kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anordnung einer Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil auch in Fällen, in denen es nicht um die Auseinandersetzung unter Abkömmlingen geht; insoweit kann der Erblasser einseitig letztwillige Verfügungen ...

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