Die Komplementäre erzielen grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, da nach der Rechtsprechung des BFH diese wie Mitunternehmer zu behandeln sind.[45] Die Komplementäre können daher Sonderbetriebseinnahmen wie ein echter Kommanditist einer KG erzielen.[46] Für die Familienstiftung als Komplementärin gilt dem Grunde nach nichts anderes mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte der Familienstiftung – mit Ausnahme der nicht auf das Grundkapital entfallende Gewinnanteile – als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind.

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