Aufgrund der oben dargestellten Vorteile einer Doppelstiftung und der Flexibilität einer KGaA kann durch eine Kombination der Doppelstiftung mit einer KGaA ein interessantes Rechtsformkonstrukt für die Unternehmensnachfolgeplanung erreicht werden.[31] Als Basis für dieses Konstrukt dient eine KGaA, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine Familienstiftung ist und deren Kommanditaktionärin die Rechtsform einer gemeinnützigen Stiftung trägt. Diese Rechtsform wird im Steuerrecht auch als Doppelstiftung & Co. KGaA bezeichnet.[32] Auf diese Weise werden Herrschaftsmacht und Kapital der Gesellschafter nahezu vollständig voneinander getrennt.[33]

[31] Vgl. Hennerkes/Lorz, DB 1997, 1388 (1393).
[32] Hennerkes/Schiffer, BB 1992, 1940 (1941).
[33] Hennerkes/Lorz, DB 1997, 1388 (1394).

a) Familienstiftung als Komplementär

Seit der BGH-Entscheidung vom 24.2.1997[34] ist auch die Zulässigkeit einer Familienstiftung als einzige Komplementärin einer KGaA nicht mehr ernstlich zweifelhaft.[35] Für die Stellung des Komplementärs ist eine Familienstiftung von Vorteil, da diese nicht der Stiftungsaufsicht unterliegt. Die Familienstiftung führt die Geschäfte der KGaA im Interesse der Familie und kann aufgrund ihrer Komplementärstellung die umfassende Geschäftsführung für sich beanspruchen. Aufgrund der Satzungsautonomie und einer ggf. disproportionalen Gewinnverteilung kann die Komplementärin auch den weitaus größten Gewinnanteil für sich beanspruchen.[36] Der Komplementärin ist es sogar möglich, beinahe den gesamten Gewinn der KGaA abzuschöpfen. Das Entnahmerecht kann durch die Satzung vorbehaltlich der Grenzen des § 288 AktG frei ausgestaltet werden. Die fehlende Durchgriffsmöglichkeit schützt vor eventuellen Haftungsansprüchen Dritter.[37]

[35] Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, Köln 2006, S. 691; Semler/Perlitt in MüKo AktG, § 278 Rn 36; Hüffer, AktG, § 278 Rn 9a; Hennerkes/Lorz, in Münch Handbuch GesR, Bd. 3, § 76 Rn 12.
[36] Schulz/Brunner/Werz, BB 2005, BB-Special, Beilage 8, S. 10; Hüffer, Kommentar AktG, § 288 Rn 3.
[37] Vgl. Hennerkes/Lorz, DB 1997, 1388 (1394).

b) Gemeinnützige Stiftung als Kommanditaktionär

Die allgemeine Rechtsstellung der Kommanditaktionäre richtet sich nach den aktienrechtlichen Vorschriften (§ 278 Abs. 3 AktG). So stehen den Kommanditaktionären grundsätzlich die gleichen Verwaltungsrechte wie einem Aktionär einer Aktiengesellschaft zu.[38] Jedoch kann auch dieses Recht durch die Gestaltungsfreiheit des § 278 Abs. 2 AktG verstärkt bzw. abbedungen werden. Auf Basis des festgesetzten Gewinnanteils des Kommanditaktionärs wird die gesetzliche Gewinnrücklage gem. § 278 Abs. 3 AktG iVm § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gebildet.

[38] Herfs, Münchener Handbuch des GesR, AktG, Band 4, § 76 Rn 45.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge