Für die Abwandlung bedeutet dies: S2 erhält den Nachlass in Höhe von 40.000,00 EUR und muss den ordentlichen Pflichtteilsanspruch des S1 von 10.000,00 EUR bedienen. Als Ergänzung des Pflichtteils kann S1 15.000,00 EUR verlangen.

Nach Zahlung von 10.000,00 EUR an S1 verbleiben S2 30.000,00 EUR und damit 5.000,00 EUR mehr, als sein eigener Gesamtpflichtteil ausmacht. § 2328 BGB gibt dem S2 aber kein über seinen Gesamtpflichtteil hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht.[27] Er hat demnach weitere 5.000,00 EUR an S1 zu zahlen, diesmal auf dessen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der sich auf 10.000,00 EUR verringert.

Wegen dieses nicht durch den Nachlass gedeckten Ergänzungsrestbetrages muss sich S1 gemäß § 2329 BGB unmittelbar an die beschenkte Lebensgefährtin des Erblassers halten. Es trifft ihn damit allein das Ausfallrisiko (§ 818 Abs. 3 BGB). Daher ist § 2328 BGB häufig Kritik ausgesetzt.[28]

[27] BGHZ aaO (Fn 26).
[28] J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck et al., Handbuch Pflichtteilsrecht (2003), § 8 Rn 181.

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