Die Vertragsfreiheit ist beim Wertschutz begrenzt.[96] Gegen inflationsbedingte Verluste beim Geldwert wirken gemeinhin Vertragsklauseln, die eine Geldschuld anpassen mit einem – wie gezeigt – flexiblen oder mit einem natürlichen Wertmaß (z. B. Öl, Gold). Grundsätzlich verbietet aber der deutsche Gesetzgeber, den "Betrag von Geldschulden unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen" zu bestimmen, die "mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind" (§ 1 Abs. 1 PrKG).[97]

Damit gilt das bisherige Indexierungsverbot, das währungsrechtlich 1948 (§ 3 WährG) entstand: Es bestehe aus "stabilitäts-, preis- und verbraucherpolitischen Gründen", so die Motive zum aktuellen Preisklauselgesetz (PrKG), "ein Interesse daran, auch künftig auf Grenzen für eine Indexierung nicht zu verzichten"; bei "einer unbeschränkten Verwendung" könnten Preisklauseln "inflationäre Tendenzen fördern".[98] Grundsätzlich untersagt sind folglich Vereinbarungen, die automatisch die Höhe einer Geldschuld an die Preis- bzw. Wertentwicklung anderer Güter oder Dienstleistungen binden.

Ordnungspolitisch wird also fragwürdig zementiert. Im Grunde ist das Nominalwertprinzip unter Verkürzung der Vertragsfreiheit fortgeschrieben. Das Preisklauselgesetz übernimmt materiell Ausnahmen der Preisklauselverordnung und ergänzt. Das Indexierungsverbot sei nur dort gelockert, wo es "preispolitisch unbedenklich erscheint". Die alt klingende Begründung:[99] So solle ein sachgerechter Ausgleich erzielt werden zwischen "dem öffentlichen Interesse" am Preisklauselverbot zum Schutz vor Inflationstendenzen und "dem berechtigten Interesse der Vertragsparteien an einer Kompensation von Geldentwertungen".

[96] Bereits Luttermann (Fn 2), 202 ff, noch zu § 2 Abs. 1 PreisAngG (PaPkG idF bis 13.9.2007); wortgleich mit dessen Satz 1 jetzt § 1 Abs. 1 PrKG (dazu folgend). Vgl. BFH, BFH/NV 2008, 1139 (zu § 2 Abs. 1 PreisAngG).
[97] Preisklauselgesetz vom 7.9.2007, BGBl I S. 2246, 2247 idF Art. 3 Gesetz vom 25.10.2008, BGBl. I S. 2101.
[98] Begründung, Entwurf 2. Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse, BT-Drs. 16/4391, S. 27 (zu Art. 2, PrKG).
[99] Zitate aus dem Gesetzentwurf (Fn 98), S. 27 (zu den §§ 2 bis 7). Vgl. BVerwGE 41, 1.

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