Die Bewertung von Vermögen ist ein weites Feld. Was überhaupt ist "Vermögen"? Vermögensgegenstand bzw. international asset (Vermögenswert) sind vielschichtig.[3] Die Bedeutung wird klarer, wenn wir hier die Funktion vom allgemeinen Zivilrecht her denken. In unserer Marktwirtschaft handeln Rechtssubjekte (Mensch, juristische Person): Sie konkurrieren um Chancen, schließen Geschäfte, regeln vertraglich ihre Verhältnisse.

Sachlich geht es bürgerlich-rechtlich etwa um Leistungsfähigkeit (§ 321 BGB), Vermögenslage (z. B. §§ 1605, 2128 BGB), Übernahme von Vermögen (§ 330 BGB), Schadensersatz (§§ 249, 253 BGB), Güterstände (§§ 1363, 1416 BGB), Vermögenssorge (§§ 1630, 1638 ff BGB). In der Regel handeln wir vermögensbezogen. Verfügungsbefugnis und wirtschaftliche Nutzungsrechte sind im Spiel. Grundsätzlich ist Vermögen einem Rechtssubjekt juristisch zugeordnet (s. § 903 BGB, § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zugleich vom Vermögen anderer Rechtssubjekte abgegrenzt. Unsere Rechtsordnung ist eine Vermögensordnung.

Damit wird im Zivilrecht haftungs- und unternehmensrechtlich strukturiert, aber auch im Steuerrecht. Das sehen wir anschaulich bei Einzelkaufmann und Personengesellschaften (Betriebs-/Privatvermögen) sowie Kapitalgesellschaften (Gesellschaftsvermögen, z. B. § 13 Abs. 2 GmbHG), bis hin zum Konzern mit strafrechtlicher Sanktion (Vermögensbetreuungspflicht, § 266 StGB).[4] Definiert werden Sondervermögen.[5]

[3] Selbst das bilanzrechtliche Vollständigkeitsgebot sagt nur "sämtliche Vermögensgegenstände" (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB); Großfeld/Luttermann, Bilanzrecht: Die Rechnungslegung in Jahresabschluss und Konzernabschluss nach Handelsrecht und Steuerrecht, Europarecht und IAS/IFRS, 4. Aufl. 2005, Rn 355 ff, 893 ff.
[4] Luttermann, Juristische Person, Konzern und Existenzvernichtungshaftung, JA 2008, 833 ff.
[5] Siehe neben dem Gesellschaftsrecht auch kapitalmarktrechtlich z. B. Investmentfonds bzw. Altersvorsorge-Sondervermögen nach KAGG und Sondervermögen im Sinne von § 30 InvG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge