Das ErbSt-Recht kümmert sich nicht um die Gesamtrechtsnachfolge, sondern legt eine Sondererbfolge der Besteuerung zugrunde. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG wird die jeweilige Bereicherung des Empfängers besteuert, nicht der gesamte Nachlass (das wäre eine Nachlasssteuer, die es zum Teil im Ausland gibt, z.B. USA, nicht aber in Deutschland).

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