In einigen Teilen Norddeutschlands[15] gilt die Höfeordnung. § 18 Abs. 2 S. 3 HöfeO besagt: Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts), auch für die Erteilung des allgemeinen Erbscheins für das hoffreie Vermögen, wenn ein Hof zum Nachlass gehört.[16] Je nach Antragstellung erteilt das Landwirtschaftsgericht entweder das Hoffolgezeugnis (d.h. einen Teil-Erbschein) sowie den Erbschein für das hoffreie Vermögen oder aber nur das Hoffolgezeugnis oder nur den Erbschein.[17] Der Nachlass wird also aufgespalten, entgegen dem Grundsatz des § 1922 BGB. Die Begründung dafür ist, bei einer zeitaufwändigen Klärung der Hoferbfolge sei es den Erben des hoffreien Vermögens nicht zuzumuten, bis zur Klärung der Hoferbfolge zuzuwarten, sie müssten bald darüber verfügen können, etwa Geld vom Bankkonto des Erblassers abzuheben; Schutz vor Zerschlagung; Sicherung der Ernährung. Das passt aber auch für einen umfangreichen Immobilien- oder Fabrikbesitz; es handelt sich um eine politische Bevorzugung der Landwirtschaft, wie auch in vielen anderen Gesetzen.

[15] Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen; weiteres Landesrecht vgl. BeckOGK-BGB/Preuß, § 1922 Rn 65 und 730.
[16] BGH NJW 1988, 2739.
[17] NomosKomm/Graß, HöfeO, 2018, § 18 Rn 16.

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