§ 352a Abs. 1, 2 FamFG, geändert 2015, enthält eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass im Erbschein bei mehreren Erben immer Erbquoten anzugeben seien. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen … In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.[53] Können sich die Miterben allerdings dann intern nicht über die Erbquote einigen, ist streitig, wie es weitergeht. Diskutiert wird eine Ergänzung des Erbscheins durch das Nachlassgericht; manche[54] meinen, die Miterben seien auf die zivilrechtliche (Erb-)Feststellungsklage (§ 256 ZPO) angewiesen.

[53] Dazu Zimmermann, ZEV 2015, 520.
[54] Burandt/Rojahn, Erbrecht, § 352a FamFG Rn 11.

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