Die EuErbVO hat hinsichtlich des früheren generellen Verbots von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen vieles im französischen Erbrecht verändert. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 24 EuErbVO zulässig. Ob es unter den weiten Erbvertragsbegriff des Art. 25 EuErbVO fällt, mag noch dahinstehen. Erbverträge sind allerdings gemäß und nach Maßgabe des Art. 25 auch für französische Staatsangehörige zulässig. Unter den Erbvertrag des Art. 25 fiel gleichermaßen die "institution contractuelle", d.h.: Obwohl Vereinbarungen über eine noch nicht eröffnete Erbschaft in Frankreich grundsätzlich nichtig sind, hat der Erblasser das Recht, bereits zu Lebzeiten über sein Vermögen, welches er an seinem Todestag hinterlässt, oder einen Teil davon in beschränktem Rahmen zu verfügen. Gerade diese Zuwendungen kommen Dritten zugute.

Genannte Verfügungen werden dem Ehegüterrecht zugeordnet, da die "institution contractuelle" allein von Ehegatten durch notariellen Ehevertrag geschlossen werden darf. Während bestehender Ehe ist die "institution contractuelle" von den Ehegatten frei widerruflich (Art. 1096 CC). Daher wurde sie nach früherer h.M. Art. 25 zugeordnet,[45] inzwischen Art. 24 EuErbVO.[46]

Haben französische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wirksam ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, bleiben diese auch bei einem durch Umzug nach Frankreich greifenden Statutenwechsel wirksam, und zwar mit der (deutschen) Bindungswirkung. Denn nach französischem IPR wird bei der Beurteilung von Zulässigkeit und Wirksamkeit des Testaments resp. des Erbvertrags auf die Verhältnisse zum Errichtungsmoment (sic!) abgestellt, sodass das französische Recht diese Wirkung nicht durch den ordre public aushebelt.[47]

[45] Dobereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2019, Länderbericht Frankreich, Rn 39.
[46] Khairallah, in: Khairallah/Revillard, Droit européen des successions, Rn 138 und 180.
[47] Dobereiner, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2019, Länderbericht Frankreich, Rn 37 und 41.

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