Die deutsche Bezeichnung "Nachlassspaltung" wurde bei der Trennung zwischen Immobilien und Mobilien verwandt, die nach französischem IPR vor der EuErbVO unterschiedlich angeknüpft wurden. Diese Fälle sind nunmehr Rechtsgeschichte.

Die "Nachlassspaltung" kommt aber in folgender Konstellation vor: Überleben bei der gesetzlichen Erbfolge nur die Eltern ohne Geschwister und deren Abkömmlinge (eventuell neben anderen Verwandten), tritt nach dem Grundsatz der Linearteilung laut Art. 733 und 746 CC die "fente" ein, also die "Nachlassspaltung". Danach zerfällt die Erbschaft in zwei Hälften, eine mütterliche und eine väterliche Hälfte.[32]

[32] Gresser, ZEV 1997, 492.

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