Gem. Art. 771 CC[30] beträgt die Entscheidungsfrist des Erben, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, vier Monate. Nach Fristablauf können Miterben, mögliche Ersatzerben sowie Gläubiger oder der Staat den Erben auffordern, sich hierüber binnen zweier weiterer Monate, und bei Einschalten eines Gerichts zusätzlicher Zeit, zu erklären (Art. 772 CC[31]). Die Annahme der Erbschaft wird bei Schweigen fingiert, gilt ergo gem. Art. 772 Abs. 2 CC als angenommen: "l'héritier est réputé acceptant pur et simple". Sehr weitgehend und bemerkenswert für den deutschen Erbrechtler, der die harte Sechs-Wochen-Frist oft im Nacken hat, ist die Zehn-Jahres-Frist, die die Art. 773 und 870 CC gewähren: Sie greift dann, wenn der Erbe nicht aufgefordert wurde, sich zwischen Annahme und Ausschlagung zu entscheiden. Erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist gilt die Erbschaft als ausgeschlagen. Will der Erbe ausschlagen, nimmt das "Tribunal judiciaire" (vor der Reform 2020: TGI = tribunal de grande instance) die Erklärung entgegen, in dessen Bezirk das Erbschaftsverfahren eröffnet wurde (Art. 720 CC). Neben der Ausschlagung existiert die durch die Reform von 2007 gebahnte Möglichkeit, die Erbschaft mit Erbschaftsbeschränkung auf den Aktivnachlass anzunehmen (Art. 787 ff. CC). Zuvor hielten Art. 793 ff. CC a.F. die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bereit. Einer Inventarerrichtung durch notarielle Urkunde bedarf es aber gem. Art. 790 CC immer noch. Sobald die Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass publiziert ist, dürfen die Gläubiger binnen 15 Monaten ihre Forderungen anmelden.
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