Gem. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG sind Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind, nichtabziehbare Betriebsausgaben. Dies bedeutet, dass diese Aufwendungen außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Körperschaft wieder hinzuzurechnen sind, soweit sie das Einkommen gemindert haben. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG grenzt die Einkommensverwendung von der Einkommenserzielung ab (Telos).[11] Bei den unter § 10 Nr. 1 S. 1 KStG genannten Sachverhalten handelt es sich um Aufwendungen, die per Gesetz der Einkommensverwendung zugeordnet werden und damit den körperschaftsteuerlich nichtabzugsfähigen Aufwendungen.

Der Wortlaut des § 10 Nr. 1 S. 1 KStG erfasst jedes Körperschaftsteuersubjekt, also auch unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Ausreichend sind Aufwendungen,[12] auch einmalige Aufwendungen, die aus der Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen herrühren, die diesem durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben bzw. auferlegt sind. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen i.S.d. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG aufgrund des Stiftungsgeschäfts, der Satzung oder einer sonstigen Verfassung vorgenommen haben.[13] Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen müssen mit dieser vorgeschriebenen Zweckerfüllung im Zusammenhang stehen. Bei den durch Stiftungsgeschäft oder Satzung vorgegebenen zu erfüllenden Zwecken bzw. Aufgaben des Körperschaftsteuerpflichtigen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige mit den Aufwendungen bzw. mit der Zweckerfüllung fremde Interessen, eigene Interessen oder teils fremde und teils eigene Interessen erfüllt.[14] Der Wortlaut des § 10 Nr. 1 S. 1 KStG beinhaltet diesbezüglich keine Einschränkung. Weiterhin können die Zwecke des Steuerpflichtigen i.S.d. § 10 Nr. 1 S. 1 KStG wirtschaftlicher und/oder ideeller Natur sein.[15] Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, mit denen zugleich satzungsmäßige Zwecke oder Vorgaben eines Stiftungsgeschäfts erfüllt werden, fallen ebenfalls unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 S. 1 KStG.[16]

Vorliegend ist die A-GmbH als Stifterin durch Stiftungsgeschäft verpflichtet, ein Geldvermögen von 400.000 EUR zur freien Verfügung auf die Stiftung zu übertragen (§§ 82a S. 1, 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verpflichtung zur Übertragung ergibt sich eindeutig aus dem Stiftungsgeschäft. Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss der Stifter, hier die A-GmbH, im Stiftungsgeschäft zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das er der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen hat. Gem. § 82a S. 1 BGB ist die Stifterin A-GmbH verpflichtet, das Kapital von 400.000 EUR (gewidmetes Vermögen) unwiderruflich auf die Stiftung zu übertragen. Somit überträgt die A-GmbH zur Erfüllung einer Verpflichtung durch Stiftungsgeschäft das Kapital von 400.000 EUR auf die Stiftung. Dies dürfte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Nr. 1 S. 1 KStG erfüllen. Der Aufwand bzw. die Vermögensminderung der Stifterin A-GmbH (Buchungssatz: Aufwand 400.000 EUR an Bank 400.000 EUR) resultiert (unmittelbar) daraus, dass die A-GmbH durch Stiftungsgeschäft verpflichtet ist, das Kapital von 400.000 EUR aus ihrem Vermögen auf die Stiftung zu übertragen und diese Verpflichtung durch tatsächliche Übertragung vollzieht bzw. erfüllt.[17] Mit dieser Übertragung erfüllt die A-GmbH den Zweck, der ihr durch das Stiftungsgeschäft vorgegeben ist, nämlich zur Erfüllung des von ihr vorgegebenen Stiftungszwecks die Stiftung mit dem gewidmeten Vermögen auszustatten und damit die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sichern. Das vorliegende Stiftungsgeschäft beinhaltet die verbindliche Erklärung der A-GmbH als Stifterin, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihr vorgegebenen Zwecks zu widmen, was eine unter § 10 Nr. 1 S. 1 KStG fallende Verpflichtung durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung darstellt.[18] Die Verfassung der Stiftung wird auch durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.[19] Somit fällt der vorgenannte Aufwand der A-GmbH als Stifterin aus der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung (insb. gewidmetes Vermögen) unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 S. 1 KStG.

Hiergegen lässt sich nicht erfolgreich einwenden, dass die Aufwendungen der A-GmbH als Stifterin aus der Vermögensübertragung auf die Stiftung auch der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen (§ 82a S. 1 BGB). Denn die A-GmbH erfüllt mit dieser Vermögensübertragung (zugleich) Vorgaben/Verpflichtungen, die in einem Stiftungsgeschäft ausdrücklich genannt sind und damit die eigentlichen Zwecke des Stiftungsgeschäfts.[20] Auch lässt sich nicht vorbringen, die Vermögensübertragung der A-GmbH auf die Stiftung würde der Einkommenserzielung der A-GmbH dienen und keine Einkommensverwendung darstellen. So könnte die A-GmbH durch die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung Bezüg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge