Bei einem Widerruf von Schenkungen an einer grundbesitzenden Mitgesellschaft dürfen grunderwerbsteuerliche Fragen nicht außer Acht gelassen werden. Einen ungewöhnlichen Fall hatte der BFH zu beurteilen[33]:

Ein Vater widerrief nach Jahrzehnten die Schenkung einer Kommanditbeteiligung an zwei Söhne, kurz vor einer geplanten Anteilsveräußerung. Dadurch erhielt er mittelbar auch die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft zurück, die deutschen Grundbesitz hielt. Hieran hatte er unmittelbar bereits zuvor 75 % des Kommanditkapitals gehalten, sodass er über die 95 %-Grenze nach Abwicklung des Widerrufs geriet. Für die Familie überraschend wurde Grunderwerbsteuer durch eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ohne persönliche Befreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG ausgelöst.

Für die Zurechnung der Immobilien genügte die Beteiligung der Obergesellschaft an der unmittelbar Grundbesitz haltenden Tochtergesellschaft. Einwände, der Vater habe zuvor über Vorbehaltsnießbrauch etc. die Obergesellschaft kontrolliert, waren unerheblich. Dass beim Widerruf, selbst qualifiziert als schuldrechtliches Geschäft i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, keine Gegenleistung seitens des Schenkers zu erbringen war, war unbeachtlich. Ein schenkungssteuerbarer Tatbestand nach § 3 Nr. 2 GrEStG lag aber bei der Rückforderung gerade nicht vor.

Vor Ausübung eines Widerrufs, wenn der Schenker anschließend eine Beteiligung (von im Urteilsfall 95 %, inzwischen 90 %) i.S.d. Anteilsvereinigungsbegriffs des § 1 Abs. 3 GrEStG erhält, ist deshalb unbedingt die grunderwerbsteuerliche Situation zu prüfen.

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