Weiterleitungsklauseln in einem Schenkungsvertrag, aufgrund derer der Beschenkte bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses das Geschenk nicht an den Schenker zurück, sondern an einen Dritten weitergeben muss, werden zunächst beim Beschenkten bei Eintritt des Ereignisses wie einseitig erzwingbare Rückforderungsrechte behandelt. Es entfällt die frühere Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, ggf. in den Grenzen des § 29 Abs. 2 ErbStG.[24]

Der Weiterleitungsempfänger erwirbt allerdings steuerbar, und zwar nach der Rechtsprechung des BFH nach seinem Verhältnis zum ursprünglichen Schenker, nicht etwa zum – nicht freigebig – weitergebenden Beschenkten.[25] Manchmal wird gewünscht, um eine günstige steuerliche Gesetzeslage festzuschreiben, den Erwerb des Weiterleitungsempfängers an das geltende Steuerrecht zu koppeln. Dies ist nicht möglich, weil zwingend der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ihm gegenüber (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) den Schenkungszeitpunkt und damit intertemporal die anwendbare Gesetzeslage bestimmt.

In allen Fällen einer Leistungskette im Dreiecksverhältnis ist die Zivilrechtslage entscheidend, sodass sich die Besteuerung ohne eine Interpolation wie ggf. im GrEStG nach den allgemeinen, für die Schenkung unter Auflage entwickelten Grundsätzen richtet.[26]

Im Übrigen gelten für Weiterleitungsklauseln, z.B. auch betreffend die Rückabwicklung von Nutzungen, die für Rückforderungsrechte geltenden Grundsätze.

[24] BFH v. 24.8.2000 – II R 62/97, BFH/NV 2001, 39; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 16.
[25] BFH v. 17.2.1993 – II R 72/90, BStBl II 1993, 523; BFH v. 25.8.2020 – II R 30/18, BStBl II 2021, 222 (dort Tz. 17); BFH v. 16.9.2020 – II R 33/19, BFH/NV 2021, 317 (dort Tz. 20); vgl. dazu Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 29 Tz. 66 ff. (69).v. 16.9.2020.
[26] BFH v. 16.9.2020, a.a.O. (dort Tz. 18-21); Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, Stand 2022, § 7 Tz. 236 ff.

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