Auf einen Blick

Rückforderungsrechte in Schenkungsverträgen sind wichtig, erreichen steuerliche Vorteile aber nur bei ursprünglicher Vereinbarung und exakter zivilrechtlicher Erfüllung des die Rückforderungsberechtigung des Schenkers auslösenden Tatbestands. Die Herausgabe des zivilrechtlichen Schenkgegenstands ist unerlässlich. Bei Verbleib von Nutzungen beim Beschenkten droht die Nutzungsbesteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG, die die Finanzverwaltung bislang nicht für sachlich begünstigungsfähig nach §§ 13a ff. ErbStG hält (wichtig: Ausgang der anhängigen Revision beim BFH!). Für eine Weiterleitung im Fall des Eintritts des Ereignisses nach dem Tod des Beschenkten (bzw. das Ereignis ist hier oft gerade sein Tod!) gelten Sonderregelungen. Es kommt zwar zur Steuererstattung, wie im Regelfall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, aber der Weiterleitungsempfänger erwirbt steuerbar im Zeitpunkt der Weiterleitung nach seinem Verhältnis zum Schenker. Bei Auslandsbezügen ist besondere Vorsicht angebracht, weil Widerrufsrechte in manchen ausländischen Staaten den sofortigen Schenkungsvollzug hindern. Im Einzelfall hat der Widerruf der Schenkung einer Gesellschaftsbeteiligung auch schon einmal eine Grunderwerbsteuer ungewollt ausgelöst.

Autor: Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

ZErb 2/2023, S. 58 - 61

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