Wieder und wieder hat Zerberus in den vergangenen Wochen erfolglos versucht, den aktuellen Sachstand einer seiner Nachlasssachen bei Gericht zu erfragen. Stunden um Stunden hat er hierfür mit dem Hörer am Ohr an seinem Schreibtisch verbracht.

Folge dieser durchweg sitzenden Tätigkeit ist nun eine heftige Erkältung. Im Büro ist es kalt, seitdem Hades ihm die Vorlauftemperatur der Heizung aus Energiespargründen heruntergedreht hat.

Zerberus sucht seinen Hausarzt auf. Während er im Wartezimmer auf seine Behandlung wartet, blättert er in einer der ausliegenden Zeitschriften und bleibt an einer Kolumne hängen, in der die Kolumnistin ihrer Verwunderung darüber Ausdruck verleiht, dass der aktuelle Bearbeitungstand einer online aufgegebenen Bestellung quasi ständig und immer kommuniziert wird:

Zitat

Ihre Bestellung ist eingegangen – Ihre Beststellung wird bearbeitet – Ihre Bestellung wird zum Versand vorbereitet – Ihre Bestellung hat unser Lager verlassen – Ihre Bestellung verzögert sich … Bitte bewerten Sie Ihre Bestellung.

Was ist eigentlich falsch an diesen Mails, überlegt sich Zerberus. Er jedenfalls wäre froh, wenn er im Zeitalter der Digitalisierung vom Nachlassgericht in ähnlicher Weise über den Bearbeitungsstand seiner Nachlasssachen informiert würde. So wüsste er wenigstens, was Sache ist.

Es wäre eine win-win-Situation. Erkundigungen zum Bearbeitungsstand werden seitens der Nachlassgerichte offensichtlich nicht gewünscht. Bitte sehen Sie von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Verfahrens ab. So heißt es auf der Homepage mancher Nachlassgerichte.

Da wäre es doch gut, seitens der Gerichte proaktiv elektronisch über den Verfahrensstand informiert zu werden. Es gäbe weniger Anrufe bei Gericht und eine abschließende Bewertung (des Gerichts) würde dann sicherlich positiv ausfallen.

ZErb 2/2023, S. I

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