Der wirkliche Erbe ist in einem ohne Verfahrensfehler des Zivilgerichts geführten Erbenfeststellungsprozess als Beklagter gegenüber einem anderen Erbprätendenten im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen. Dem im Zivilprozess obsiegenden Erbprätendenten wird darauf hin vom Nachlassgericht antragsgemäß mittels Feststellungsbeschluss ein ihn aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erbe ausweisender Erbschein erteilt. Erst nach Ablauf der Frist für die Berufung gegen das Erbenfeststellungsurteil sowie der Beschwerdefrist gegen den Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts wird ein wirksames eigenhändiges Testament des Erblassers gefunden, mittels dessen der wirkliche Erbe seiner Annahme entsprechend als Alleinerbe eingesetzt worden ist. Der Verbleib des Testaments war dem wirklichen Erben unbekannt.

Fraglich ist für den im Erbenfeststellungsprozess unterlegenen wirklichen Erben nunmehr zum einen, welche Rechtsschutzmöglichkeiten er angesichts des rechtskräftigen Zivilurteils noch hat, um selbst noch als Erbe festgestellt werden zu können. Zum anderen stellt sich für den wirklichen Erben die Frage, auf welchem Weg der vom Nachlassgericht erteilte Erbschein aus dem Verkehr gezogen werden kann, damit insbesondere die Übertragung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch den Erbscheinserben verhindert wird.

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