Nach § 233 Abs. 1 S. 1 ZPO ist dem wirklichen Erben auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Die Berufungsfrist stellt nach § 517 ZPO eine solche Notfrist dar. Im Fall des Versäumens einer Notfrist würde die Wiedereinsetzung dazu führen, dass die eingetretene Rechtskraft des Erbenfeststellungsurteils rückwirkend wieder beseitigt würde. Die verspätet vorgenommene Prozesshandlung würde sodann als rechtzeitig vorgenommen gelten.[6]

Erforderlich für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vorliegend, dass für die versäumte Berufungseinlegung des wirklichen Erben ein unverschuldetes Hindernis ursächlich gewesen ist. Unabhängig davon, ob dem wirklichen Erben ein Verschulden, an dem für die Wahrung der Berufungsfrist nicht rechtzeitigen Auffinden des Testaments trifft, bestand für ihn kein Hindernis, das zu der Versäumung einer fristgemäßen Berufungseinlegung geführt haben könnte. Dass ohne das aufgefundene Testament keine Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren gegeben waren, hat den wirklichen Erben nicht dergestalt an der Berufungseinlegung gehindert, dass diese Prozesshandlung als solche nicht fristgemäß möglich war. Ein Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO liegt mit dem nicht rechtzeitig aufgefunden Testament somit nicht vor.

[6] Saenger, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 9. Aufl., 2021, § 233 Rn 17.

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