Übergeht das Berufungsgericht erhebliche Beweisanträge eines Beklagten und nimmt den Kern seines Vortrags nicht vollständig zur Kenntnis, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten.

BGH, Beschl. v. 24.11.2021 – IV ZR 132/21

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