Auf einen Blick

Vermächtnisse stellen eine Einzelrechtsnachfolge dar, die im BGB schuldrechtlich außerhalb und zeitlich zumindest eine ("berüchtigte"!) logische Sekunde nach der dinglichen Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Daraus und aus Besonderheiten einzelner Vermächtnisse können vor allem im EStG (Schwerpunktthema in Teil 1 des Beitrags) Einkünfte abweichend von der zivilrechtlichen Anspruchsberechtigung zugerechnet werden sowie ungewollte Zwangsentnahmen oder umgekehrt Verstrickungen folgen.

Autor: von Dr. Marc Jülicher, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf

ZErb 2/2022, S. 41 - 46

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