Der Senat hält daran fest, dass eine in einem öffentlichen Ehegattentestament enthaltene Scheidungsklausel, wonach u.a. bereits der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben sollen, für sich keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht zu begründen vermag, die das Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13.11.2012 – 1 W 382/12, FamRZ 2013, 1073; entgegen OLG München, Bes. v. 28.10.2015 – 34 Wx 274/15, ZEV 2016, 401 und OLG Naumburg, Bes. v 12.12.2018 – 12 Wx 59/18, FamRZ 2019, 1656).

KG Berlin, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 W 1463/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge