Bei Erbfällen mit Auslandsberührung kommt nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung (vgl. u.a. OLG München, Beschl. v. 12.9.2017 – 31 Wx 275/17, ZEV 2017, 580 f.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.4.2017 – 15 W 299/17, ZEV 2017, 579 f.) die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: Eigentumswohnung in Polen) im Europäischen Nachlassverzeichnis unter Anwendung deutschen Erbrechts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) nicht in Betracht, insbesondere dann nicht, wenn dem Übergang des gesamten Eigentums ein Erbschaftskauf zugrunde liegt.(Rn10)
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