Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte.[38] Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die "Senioren" zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren.[39] Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z.B. eine Regelung enthalten, wonach die Gründungsgesellschafter immer mindestens 75 % der Stimmen haben.[40] Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die disquotale Stimmrechtsregelung schädlich für die Mitunternehmereigenschaft ist.

[38] Vgl. für die Personengesellschaft: BGH, Urt. v. 14.5.1956 – II ZR 229/54, NJW 1956, 1198; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 109 Rn 31; Mutter, ZEV 2007, 512, 512; Beck'sches Notar-Handbuch/Krauß, § 5 B. VII 1. Rn 211; für die Kapitalgesellschaften: Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 47 GmbHG Rn 67 ff.; Heckschen/Heidinger/Heckschen, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, Kapitel 4, Rn 358; Mutter, ZEV 2007, 512, 513; bei der Aktiengesellschaft ist zu beachten, dass eine Satzungsregelung, die Aktionären größere Stimmrechte zuspricht als sie ihrer Kapitalbeteiligung entsprechen würden, nicht zulässig ist. Es können aber stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden.
[39] Formulierungsbeispiel bei Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2020, § 8 Rn 100 ff.
[40] Die spätere Aufgabe eines Sonderstimmrechts ist kein schenkungsteuerbarer Vorgang; vgl. BFH, Urt. v. 30.1.2013 – II R 38/11, BFH/NV 2013, 1033 zum Verzicht auf ein Mehrstimmrecht bei einer GmbH.

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