Sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften bestehen nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich keine Bedenken gegen eine disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte.[38] Die disquotale Ausgestaltung der Stimmrechte ermöglicht es, die Vermögenssubstanz zur Ausnutzung der Schenkungsteuerfreibeträge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die "Senioren" zwingend auch schon ihre Leitungsmacht verlieren.[39] Der Gesellschaftsvertrag des Familienpools kann z.B. eine Regelung enthalten, wonach die Gründungsgesellschafter immer mindestens 75 % der Stimmen haben.[40] Bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ist jeweils mit dem Steuerberater für den konkreten Einzelfall zu klären, ob die disquotale Stimmrechtsregelung schädlich für die Mitunternehmereigenschaft ist.
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