Soweit ersichtlich wird aktuell (noch) nicht ernsthaft vertreten, dass Ehevertrags- und Pflichtteilsverzichtsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die von Gesellschaftern zum Schutz des Gesellschafts- bzw. Familienvermögens den Abschluss von Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträgen verlangen, unwirksam sind. Aufgrund der aktuellen Tendenz der Rechtsprechung zur zunehmend kritischen Überprüfung von Ehe- und Pflichtteilsverzichtsverträgen, sollte der Vertragsgestalter jedoch erhöhte Vorsicht walten lassen.

Gesellschaftsverträge unterliegen nur den allgemeinen Anforderungen der §§ 138 Abs. 1, 242 BGB. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles sind sowohl die Interessen der Gesellschaft (bzw. der Gesamtheit der Gesellschafter) als auch die Interessen des einzelnen zum Abschluss eines Ehevertrages und Erb- oder Pflichtteilsverzichtes verpflichteten Gesellschafters wie auch diejenigen seines Ehegatten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesellschaftsinteressen ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Scheidung oder des Todes eines Gesellschafters nicht nur dieser selbst, sondern mittelbar auch die Gesellschaft von Ausgleichs- und Zahlungsansprüchen des Ehegatten betroffen ist. Das Interesse, die Gesellschaft in ihrer Substanz, ihrem Fortbestand und ihrer Liquidität vor diesen Ansprüchen zu schützen, ist grundsätzlich schützenswert.[84] Eine Klausel, die auf diesen Erwägungen beruht, verfolgt daher ein sachlich gerechtfertigtes Interesse, was grundsätzlich gegen eine Sittenwidrigkeit spricht.[85]

Allerdings sind ohne Weiteres Fälle vorstellbar, in denen eine Gefährdung der Gesellschaft von vornherein ausgeschlossen werden kann (z.B. geringfügige Beteiligung mit geringem Wert, Nachweis ausreichenden Privatvermögens, aus dem die Ausgleichsforderung erfüllt werden kann, etc.).[86] Im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Klauseln zur ehevertraglichen Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Gesellschaftsanteil oftmals ohnehin zum Anfangsvermögen nach § 1374 BGB gehören wird, sodass sein Wert nicht in die Berechnung des ausgleichspflichtigen Zugewinns gemäß §§ 1378, 1373 BGB einfließt. Auch im Rahmen des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts beschränkt sich das berechtigte Gesellschaftsinteresse darauf, die Gesellschaftsbeteiligung aus der Erbschaft bzw. deren Wert aus der Berechnung des Pflichtteils herauszunehmen. Es wäre im Gesellschaftsinteresse also lediglich ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erforderlich, der den Wert der Gesellschaftsbeteiligung bei der Berechnung des Pflichtteils außer Betracht lässt.[87]

Im Hinblick auf den betroffenen Gesellschafter ist zu berücksichtigen, dass dieser zum Abschluss des Ehevertrages und Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages mit seinem Ehegatten verpflichtet ist und diesen dem Ehegatten gegenüber durchsetzen muss. Dies tangiert seine nach Art. 6 GG geschützt Freiheit zum Abschluss und zur Ausgestaltung seiner ehelichen Beziehung (zumindest geringfügig). Bei einer Nichterfüllung dieser Pflicht droht ihm der Ausschluss aus der Gesellschaft durch die anderen Gesellschafter. Dies kann insofern eine besonders harte Sanktion darstellen, als dass die Abfindungsansprüche beim Ausscheiden des Gesellschafters in der Regel beschränkt sind. Der Gesellschafter hat daher mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bei der Ausschlussentscheidung die anderen Gesellschafter dazu verpflichtet sind, zu prüfen, ob der Ausschluss im Einzelfall gerechtfertigt ist.[88] An einer solchen sorgfältigen Prüfung hat nicht zuletzt die Gesellschaft selbst ein Interesse, da sich beim Ausscheiden des Gesellschafters wegen eines Verstoßes gegen die Ehevertrags- und Erb- oder Pflichtteilsverzichtsklausel wegen seines Abfindungsanspruches gerade die Gefahren realisieren, vor denen die Klausel zu schützen sucht.

Schließlich sind die Interessen des von der Klausel mittelbar betroffenen Ehegatten zu berücksichtigen, der vor einer evidenten einseitigen Lastenverteilung im Rahmen der Ehe und deren Beendigung zu schützen ist. Eine rein einseitige Fixierung der Klausel auf die Gesellschaftsinteressen, die die Bedürfnisse des Ehegatten vollkommen außer Acht lässt, könnte zu einem Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB führen.[89]

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus 2017 zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages in einer sog. Unternehmerehe zwar nicht das berechtigte Interesse des Unternehmer-Ehegatten aberkannt hat, das Vermögen des Erwerbsbetriebs einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für den Unternehmer, sondern letztlich für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten, sowie Arbeitsplätze zu sichern.[90] Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts statuierte der Bundesgerichtshof allerdings ausdrücklich, dass sowohl das Interesse des Unternehmensschutzes als auch ...

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