Die Erbfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen für einen Familienpool sollen meist sicherstellen, dass die Gesellschaftsbeteiligung immer nur an Abkömmlinge der Gründungsgesellschafter oder andere Gesellschafter vererbt werden können. Ist der Familienpool als Personengesellschaft ausgestaltet, kann dieses Ziel durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel erreicht werden. Die Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht die in dem Gesellschaftsvertrag geforderten Qualifikationen aufweisen, werden dann gar nicht erst Gesellschafter des Familienpools und erhalten je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages eine Abfindung nach der normalen Abfindungsregelung in der Satzung oder gar keine Abfindung. Es ist dann zwingend darauf zu achten, dass die testamentarischen Regelungen genau auf die gesellschaftsvertraglichen Regelungen abgestimmt sind. Wird hier "unsauber" gearbeitet, ergeben sich oft unlösbare Situationen. Es sollte daher immer überlegt werden, ob nicht auch in Personengesellschaften zunächst der Gesellschaftsanteil frei vererblich gestellt werden sollte und den Gesellschaftern sodann, wie bei Familiengesellschaften in der Rechtsform der GmbH, das Einziehungs- bzw. Kündigungsrecht zusteht, wenn der nachfolgende Erbe bzw. Vermächtnisnehmer nicht über die in dem Gesellschaftsvertrag geforderte Qualifikation verfügt. Wenn die nicht zur Nachfolge qualifizierten Erben allerdings keine Abfindung erhalten sollen, sollte vorsichtshalber weiter mit einer klassischen qualifizierten Nachfolgeklausel gearbeitet werden, da nicht sicher vorausgesagt werden kann, ob die Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Abfindungsausschlusses für diese Fälle auch auf die Fälle einer Hinauskündigung angewendet werden kann.[83]

Gerade bei der zweiten Generation können die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag des Familienpools, wonach oft nur Abkömmlinge dauerhaft als Gesellschafter vorgesehen sind, mit dem Wunsch der Ehegatten, sich wechselseitig zu Erben einzusetzen, kollidieren. Es muss dann durch die zusätzliche Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der Abkömmlinge oder ersatzweise zugunsten der anderen Familienpoolangehörigen sichergestellt werden, dass die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages eingehalten werden.

[83] Formulierungsbeispiel bei Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2020, § 8 Rn 139.

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