Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers werden sehr häufig geltend gemacht. Dem Notar stellt sich dann die Aufgabe, Feststellungen zu Pflegebedarf und erbrachter Pflege zu treffen. Ein wichtiges Indiz für Pflegebedarf wie für erbrachte Pflegeleistungen sind anerkannte Pflegstufen. Wurde bei dem Erblasser die Pflegestufe 2 oder 3 anerkannt, ohne dass ein Pflegedienst in Anspruch genommen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass er ohne Pflege des Angehörigen in einem Pflegeheim hätte untergebracht werden müssen. Dann kann der ersparte Eigenanteil als Ausgleichungsbetrag berücksichtigt werden. Auch hier muss der Notar keine Bewertung vornehmen.

Nicht jede Unterstützung des Erben kann einen Ausgleichungsanspruch begründen. Unterstützungsleitungen an Wochenenden hält das LG Magdeburg nicht für ausreichend.[10] Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Pflegende regelmäßig dazu beiträgt, das Vermögen des Erblassers nicht durch teure ansonsten anderweitig in Anspruch zu nehmende Pflegeleistungen zu mindern.[11] Der Begriff der "Pflege" kann in Anlehnung an § 14 SGB XI bestimmt werden. Er umfasst die Hilfe bei allen gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei dem ein Pflegebedürftiger Unterstützung braucht. Auch die bloße Anwesenheit kann Teil der Pflegeleistung sein.[12]

In Ermangelung der behördlichen Anerkennung kann der Abkömmling gebeten werden, neben dem zeitlichen Aufwand der Pflege Angaben zu den Tatbestandsmerkmalen des § 15 SGB XII zu machen. Anhaltspunkte für die im Zusammenhang mit der Pflege im Sinne des § 2057a BGB zu berücksichtigen Tätigkeiten lassen sich auch den Leistungskatalogen der ambulanten Pflege entnehmen.[13]

[10] LG Magdeburg v. 20.10.2010 – 9 O 1070/01, BeckRS 2011, 20919.
[11] BT-Drucks 16/8954, 17.
[12] OLG Schleswig Urt. v. 22.11.2016 – 3 U 25/16 ZEV 2017, 400 Rn 50; zust. Kollmeyer, NJW 2017, 1849 (1850); BeckOK BGB/Lohmann, 55. Ed. 1.8.2020, § 2057a Rn 8.

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