Es fallen an: Veröffentlichung in der Tageszeitung sowie im elektronischen Bundesanzeiger; gegebenenfalls Anwaltsgebühren (nicht nach RVG VV 3324,[21] sondern nach RVG VV 2300). Keine Gerichtsgebühr (ausgenommen, wenn beim Gericht Anmeldungen erfolgen).

[21] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2019, VV 3324 Rn 5.

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