Ist ein Erbscheinsantrag gestellt, hat das Nachlassgericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die erbrechtlichen Verhältnisse die Erteilung des begehrten Erbscheins gestatten, ob also z.B. der Antragsteller tatsächlich Alleinerbe oder nur Miterbe ist; den Tod von Geschwistern usw. muss der Antragsteller in der Regel durch öffentliche Urkunden, z.B. Sterbeurkunden, nachweisen (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das ist oft schwierig, weil unser Meldesystem dürftig ist. Hier kann § 352d FamFG (früher: § 2358 Abs. 2 BGB) helfen: "Zur Anmeldung der anderen Personen zustehenden Erbrechte" kann das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung erlassen, d.h. die unbekannten Miterben durch eine Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger und gegebenenfalls in Zeitungen unter Fristsetzung auffordern, sich zu melden. Das gilt nicht, wenn alle Miterben unbekannt sind. Es handelt sich um eine Art Ermittlungsbehelf. Unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht von seinem Ermessen Gebrauch machen darf, ist in § 352d FamFG nicht angeben.

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