Der Wille des Erblassers, die Befreiung der Vorerbin anzuordnen, muss entsprechend der allgemeinen Auslegungsregeln einer letztwilligen Verfügung zumindest andeutungsweise in der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen.

Erteilt der Erblasser der Vorerbin im Testament eine Vollmacht zur Verfügung über die Nachlasskonten, ist hierin allein noch keine ausreichende Andeutung des Willens zur Befreiung der Vorerbin zu sehen.

OLG München, Beschluss vom 13. November 2018 – 31 Wx 182/17

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