Auf einen Blick

Die reine Kenntniserlangung von bislang in Deutschland nicht deklariertem Einkommen oder Vermögen des Erblassers aus der Schweiz lässt freilich die "Kontaminierung" eines Nachlasses nicht sofort erkennen. Der Beitrag soll daher auf eine bestimmte Systematik bei der Klärung von Anzeige- und Berichtigungspflichten der Erben hinweisen und als "Leitfaden" für die Aufarbeitung der aus der Schweiz gewonnenen Informationen dienen.

Die Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG) inländischer Erben dient bei Vermögen und Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz dem zur Erbschaftsteuerfestsetzung zuständigen Finanzamt in Deutschland dazu, ein latent anzunehmendes Informationsdefizit zu beseitigen. Ob von einem derartigen Informationsdefizit auch in Zukunft ausgegangen werden kann, bleibt fraglich. Das am 1.1.2017 in Kraft getretene AIA-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU soll den Austausch von Finanzkonto-Informationen ermöglichen. Steuerehrlichkeit und Transparenz sind das augenscheinliche Ziel des AIA-Abkommens. Ob und wie sich der Informationsaustausch auch bei der Erbschaft- und ggf. Schenkungssteuerfestsetzung in Deutschland niederschlagen wird, bleibt abzuwarten.

Die zunehmende Mobilität von Erblasser und Erben stellen die Festsetzung von Erbschaftsteueransprüchen aufgrund nationalen Rechts und der hierzu gehörigen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz auf den Prüfstand. Eine bislang noch nicht vollumfänglich ausgeschöpfte Steuerquelle scheint die Wegzugsbesteuerung nach Außensteuerrecht zu sein. Die in Deutschland wohnhaften Erben müssen bei Wegzug des Erblassers stets eine Anzeige- und Berichtigungspflicht (§ 153 AO) aufgrund bislang nicht festgesetzter Einkommensteuer im Blick behalten. Hierunter fällt gleichermaßen die Wegzugsbesteuerung.

Schlussendlich ist der ermittelte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit Vermögenstransfers an oder von einer Stiftung oder eines Trusts genau zu untersuchen. Bei Wegzug des Erblassers in die Schweiz kann das Wegzugsjahr als zeitliche Zäsur für die Klärung etwaig entstandener Schenkungssteueransprüche in Deutschland dienen. Es können zudem Konstellationen denkbar sein, die über ein Drittland (z. B. Liechtenstein) und einen in der Schweiz errichteten Trust zu mutmaßlichen Schenkungssteueransprüchen in Deutschland führen können.

Autor: Von Maria Demirci , Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, München sowie Dr. Samira Radwan , LL.M. (San Diego), Rechtsanwältin, München

ZErb 2/2019, S. 029 - 035

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