Bei Auslandsvermögen bzw. Erbschaften aus dem Ausland erhält das zuständige Finanzamt in Deutschland nicht automatisch Auskunft über den Erbfall. Anzeigepflichten gegenüber dem Finanzamt sind zwar adressiert an Vermögensverwalter sowie mit der Nachlassabwicklung befasste Gerichte, Behörden und Notare (§§ 33, 34 ErbStG); abgesehen von dem Fall, dass ein deutsches Generalkonsulat Kenntnis über den Erbfall erlangt (siehe § 34 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG), dürften jene Anzeigemitteilungen seitens öffentlicher Stelle nicht unbedingt abschließende Informationen zu dem vorhandenen Auslandsvermögen eines Erblassers beinhalten. Die Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 ErbStG wird daher gerade bei vorhandenem Auslandsvermögen eines Erblassers bedeutsam. Das Finanzamt wird auf die Mitwirkung der in Deutschland wohnhaften Erben oder Pflichtteilsberechtigten angewiesen sein, um die Erbschaftsteuer entsprechend festsetzen zu können. Dies vor allem dann, wenn die Mitteilung des ausländischen Vermögens bzw. Erbfalls nicht in der Erbschaftsteuererklärung nachgeholt wird (§ 31 ErbStG). Auf der anderen Seite dürfte es sich einem Laien, d. h. den inländischen Erben, bei einer bereits erfolgten Erbschaftsteuerfestsetzung im Ausland nicht unbedingt aufdrängen, wiederholt ein Erbschaftsteuer-Festsetzungsverfahren mit einer Anzeige (§ 30 ErbStG) oder einer Erklärung (§ 31 ErbStG) in Gang zu setzen; zumal die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Anrechnung einer ausländischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld in Fällen, in denen Deutschland mit dem jeweiligen Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, nur aufgrund unilateraler Vorschriften, namentlich § 21 ErbStG, möglich ist.[5]

[5] Haag, ZErb 2018, 262 f.

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