Der Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich die Besorgung einzelner Geschäfte einem Vertreter übertragen. Trifft der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung keine abweichende Anordnung, so kann der Testamentsvollstrecker auch eine Generalvollmacht erteilen, sofern diese widerruflich ist.

KG Berlin, Beschluss vom 13. November 2018 – 1 W 323/18

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