Die Voraussetzungen des groben Undanks liegen nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten Pflichtteil gemäß § 2303, § 1371 Abs. 1 BGB verlangt und damit von einem gesetzlichen Recht Gebrauch macht.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 3 U 22/09

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