Nach dem BGB sind folgende Verfügungen ausgeschlossen: (1) die Verfügung des einzelnen Miterben über einen einzelnen Nachlassgegenstand als Ganzes (im eigenen Namen) (§ 2040),[25] (2) die Verfügung des einzelnen Miterben über den gesamten Nachlass als Ganzes, (3) die Verfügung des einzelnen Miterben über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2),[26] (4) die Verfügung des einzelnen Miterben über den Anteil eines anderen Miterben an einem einzelnen Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2), (5) die Verfügung des einzelnen Miterben über den Erbteil eines anderen Miterben (§ 2033 Abs. 1 S. 1),[27] (6) die gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über den Anteil eines einzelnen Miterben an einem Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2),[28] (7) die gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über die Anteile aller Miterben an einem einzelnen Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2),[29] (8) die gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über die Anteile eines einzelnen Miterben an allen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2),[30] (9) die gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über die Anteile aller Miterben an allen Nachlassgegenständen (§ 2033 Abs. 2),[31] (10) die gemeinschaftliche Verfügung aller Miterben über den Nachlass als Ganzes.[32]

Die Ausschlusskonstellationen (6) bis (9) setzen eine bestimmte Interpretation des § 2033 Abs. 2 voraus: Entweder gibt es den Anteil des einzelnen Miterben am einzelnen Nachlassgegenstand gar nicht (M1 = herrschende Meinung);[33] oder es gibt ihn (als ideellen Bruchteil am einzelnen Gegenstand), und der Miterbe kann nur nicht über ihn verfügen (M2).[34] Nach M1 ist die Beteiligung des einzelnen Miterben am Nachlass, entgegen dem missverständlichen Wortlaut der §§ 2033 Abs. 2 BGB, 859 Abs. 2 ZPO, so zu verstehen, dass die Nachlassgegenstände ohne eine der jeweiligen Erbberechtigung entsprechende Quotelung jeweils allen Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit zusammen gehören, also ein quotales Teilrecht des Miterben am einzelnen Nachlassgegenstand von Anfang an nicht existiert, sodass die §§ 2033 Abs. 2 BGB, 859 Abs. 2 ZPO nur eine Konsequenz dieser grundlegenden Ausgangslage zum Ausdruck bringen. Dass z. B. weder der einzelne Miterbe noch alle Miterben zusammen über den Anteil eines Miterben am Nachlassgegenstand verfügen können (Konstellation 6), ist eine genuine Folge von M1. Worin sich die beiden Ansichten unterscheiden, das ist die Frage nach den Konsequenzen eines Verstoßes gegen § 2033 Abs. 2. Bei Richtigkeit von M2 wäre § 2033 Abs. 2 als Veräußerungsverbot aufzufassen, das die widersprechende Verfügung relativ (d. h. im Verhältnis zu denen, deren Schutz das Verbot dient) nichtig machen würde. Diejenigen, deren Schutz das Veräußerungsverbot dient (das wären bei § 2033 Abs. 2 wohl die Miterben, nicht auch die Nachlassgläubiger; str.), könnten die Unwirksamkeit beseitigen durch nachträgliche Genehmigung (§ 185 Abs. 2). Sieht man dagegen in § 2033 Abs. 2 die Verneinung eines Teilrechts ausgedrückt, so ist die widersprechende Verfügung eine Verfügung über ein nicht existierendes Recht, die als solche ins Leere ginge und zu unheilbarer Nichtigkeit führte, sodass weder die Gesamtheit aller Erben eine Verfügung über den Anteil eines Miterben an einem einzelnen Nachlassgegenstand vornehmen könnte, noch die übrigen Erben eine Verfügung des einzelnen Miterben darüber nach § 185 Abs. 2 genehmigen könnten noch etwa eine spätere Heilung dadurch eintreten könnte, dass der verfügende einzelne Miterbe bei der Nachlassteilung einen seinem Erbteil entsprechenden Anteil am fraglichen Nachlassgegenstand zugewiesen erhält. Ein weiterer Unterschied in den Rechtsfolgen könnte sich in Konstellation (1) zeigen: Wenn ein Miterbe eine Nachlassmobilie in eigenem Namen veräußert, ist dann die Anwendung des § 932 ausgeschlossen, weil durch diese Norm bekanntlich nur der Mangel des Eigentums geheilt, nicht aber über Verfügungsbeschränkungen hinweggeholfen wird?[35] Man wird aber die Frage doch wohl auch auf dem Boden von M2 verneinen müssen, denn über die ganze Sache hat der Miterbe zweifellos als fremde verfügt, sie gehörte nicht ihm allein, sondern allen Miterben als Bestandteil eines gesamthänderisch gehaltenen Vermögens. – Insgesamt sprechen die besseren Argumente für M1. Dass der Schuldner einer Nachlassforderung mit seiner Gegenforderung gegen einen Miterben nicht aufrechnen kann, ist doch wohl keine Verfügungsbeschränkung des betreffenden Miterben.[36] Der Zweck des § 2033 Abs. 2 liegt einerseits darin, die Gesamthand der Miterben während des Bestehens der Erbengemeinschaft zu festigen, und zum anderen darin,[37] eine Zersplitterung des Nachlasses zu vermeiden und die Miterben davor zu bewahren, sich hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände mit verschiedenen Fremden auseinanderzusetzen. Außerdem gewähren die §§ 2034 ff wohl ein Vorkaufsrecht beim Verkauf eines Erbteils, nicht aber beim Verkauf eines ideellen Gegenstandsteils. Zu diesen Zwecken der Norm passt M1 besser. Nun hat ...

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