Verfügung im Sinne des § 2033 Abs. 1 S. 1 ist neben der Übertragung des Erbteils auch dessen Belastung durch Verpfändung oder Nießbrauchsbestellung. Parallele zur Verpfändung durch den Miterben ist die Pfändung durch den Gläubiger des Miterben (§ 859 Abs. 2 ZPO). Die Verfügung kann den gesamten Anteil oder einen Teil desselben (z. B. 1/2 oder 1/3 des Erbteils von 1/4 am Nachlass) betreffen; eine Parallele zu § 1950 gibt es hier nicht.[4] Dass zum Nachlass ein Anteil an einem anderen Nachlass gehört, steht einer Verfügung nach § 2033 Abs. 1 S. 1 nicht entgegen.[5] Ebenso wenig, dass der Nachlass nur (noch) aus einem einzigen Gegenstand besteht.[6]

Voraussetzungen einer wirksamen Verfügung sind: (1) die notarielle Beurkundung des Verfügungsakts, bestehend aus Abtretungserklärung und deren Annahme (§ 2033 Abs. 1 S. 2, für das Kausalgeschäft ist § 2371 zu beachten, wenn es sich dabei um einen Kauf handelt). Auflassung (§ 925) ist, da es nicht um eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände geht, selbst dann nicht erforderlich, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören oder der Nachlass nur aus Grundstücken besteht. Und umgekehrt gilt § 2033 Abs. 1 S. 2 auch dann, wenn der Nachlass keinen einzigen Gegenstand enthält, dessen Übertragung notarieller Beurkundung bedarf, ja selbst dann, wenn er nur noch einen einzigen Gegenstand enthält und dessen Einzelübertragung keinerlei Form bedarf. Darin zeigt sich, dass der Gesetzgeber die Erbteilsverfügung für ein nicht ganz gewöhnliches oder ungefährliches Geschäft hält. Eine Vollmacht zur Übertragung des Erbteils bedarf der Form des § 2033 Abs. 1 S. 2 nur ausnahmsweise (§ 167 Abs. 2), nämlich nur dann, wenn durch sie im Wesentlichen schon dieselbe Rechtslage geschaffen wird wie durch Übertragung des Erbteils selbst.[7] (2) Bei minderjährigen Erben bedarf die Verfügung gerichtlicher Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1). Bei Ehegatten kann § 1365 zu beachten sein.[8] Besteht der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, benötigt der Miterbe zur Übertragung des Erbteils an einen anderen als den Miterben die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ff GrdstVG. Der Erbteilsveräußerung steht im Hinblick auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG die Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil gleich, nicht aber die Verpfändung.[9] (3) Die Verfügung über den Erbteil ist erst vom Erbfall an möglich (§ 2033 Abs. 1 S. 1: "Miterbe").[10] Vorher hat der Miterbe noch kein Erbrecht, über das er (außer in Form eines Erbverzichts, § 2346) verfügen könnte. Selbst im Falle des § 311 b Abs. 5 kommt nur eine schuldrechtliche Verpflichtung zur postmortalen Verfügung in Betracht. Ist dagegen das Erbrecht nach dem Erbfall noch aufschiebend bedingt oder befristet, steht einer Verfügung des Mit-Nacherben nichts im Wege; doch verfügt er über sein Anwartschaftsrecht und nicht über seinen auch hier noch nicht existierenden Erbteil.

[4] HM, RG WarnR 6, 293; BGH NJW 1963, 1610; BGH WM 1969, 592; BayObLGZ 1921, 10 (17); BayObLG NJW 1968, 505; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1967, 219; KGJ 46, A 181; LG Landau NJW 1954, 1647; Staudenmaier DNotZ 1966, 724; Kehrer BWNotZ 1957, 263; Staudinger/Werner, 2002 § 2033 Rn 7; Kipp/Coing, Erbrecht14, § 114 VI. AA Kretzschmar, Erbrecht, 14. Bearb. 2. Aufl., § 89 I Fn 6; ders. ZBlFG 18, 9 ff; Leonhard, 2. Aufl., § 2033 Anm. II D; v. Lübtow, Erbrecht, Bd. II, S. 817. Ausführlich zum Problem Jung, Die bruchteilige Übertragung des Miterbenanteils (2003). Bei einer solchen Bruchteilsveräußerung, die nach den Regeln der Vollrechtsverfügung erfolgt, steht der Miterbe mit dem Erwerber in Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff: RG WarnR 1913, Nr. 234; BGH DNotZ 1967, 434; BGH NJW 1975, 2119; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1967, 219; OLG Düsseldorf Rpfleger 1968, 188; Soergel/Wolf, 13. Aufl., § 2033 Rn 15; RGRK/Kregel,12. Aufl. § 2033 Rn 6; Haegele Rpfleger 1968, 177; aA Kretzschmar, aaO; Kehrer BWNotZ 1957, 264 f; Staudenmaier DNotZ 1966, 730 ff, die eine Aufspaltung des Erbteils in mehrere selbstständige Gesamthandsanteile annehmen (erbengemeinschaftliches Gesamthandsverhältnis), was jedoch schon deswegen nicht richtig sein kann, weil der Erwerber nicht gleichberechtigter Miterbe neben dem Veräußerer wird. Überträgt ein Miterbe einen Bruchteil seines Anteils an einen anderen Miterben, entsteht dagegen keine Untergemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff), sondern der übertragene Erbteil wächst dem Erbteil des Erwerbers an: BayObLGZ 1991, 146 (149) = Rpfleger 1991, 315.
[5] BGH NJW 1963, 1610; BayObLGZ 1960, 138.
[6] BGH LM § 2034 BGB Nr. 5.
[7] BayObLGZ 1954, 234; SchlHOLG SchlHA 1962, 173. Beispiel: Die Vollmacht ist unwiderruflich oder von § 181 befreit, KreisG Erfurt MDR 1994, 175.
[9] Palandt/Edenhofer, 68. Aufl., § 2033 Rn 12. Die Veräußerung des Erbteils bedarf dagegen keiner Zustimmung im Falle des § 12 WEG: OLG Hamm NJW 1980, 1397; s. aber BayObLGZ 1982, 46. Sie löst auch kein Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG aus: BGH DNotZ 1970, 423. Für d...

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