Die Entscheidung des BGB für die Verfügbarkeit des Erbteils war richtig. Sie mildert die Härten einer nicht freiwillig eingegangenen Gesamthand und verhindert einen systemwidrigen Schutz echten Vermögens vor den Eigengläubigern des Miterben. Der Erwerber des Erbteils wird nicht Erbe. § 2033 Abs. 2 ist so zu interpretieren, dass es einen Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen überhaupt nicht gibt. Aus diesem Satz ergeben sich zahlreiche Konsequenzen.

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